VEREINSSATZUNG

geändert am 26.06.2022 / 31.07.2015 / 29.01.2016

verabschiedet am 28.01.2012

Satzung des  
Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinschaftliches Wohnen Rheinland-Pfalz e.V. - „Mehr als Wohnen“ (kurz: LAG GeWo RLP e.V.)

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung des LAG GeWo RLP e.V. am 28.01.2012 in Klingenmünster beschlossen und am 06.02.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz auf dem Registerblatt VR 41048 eingetragen.

 

§1      Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft „Gemeinschaftliches Wohnen Rheinland-Pfalz“ – Mehr als Wohnen!,  kurz LAG GeWo RLP.

Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim dortigen Amtsgericht trägt der Verein
den Zusatz e.V.

 

§2      Zweck des Vereins

Die LAG ist ein ideeller Verein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach der  Abgabenordnung § 52.

Zweck des Vereins ist

  • die Jugend- und Altenhilfe (§52 AO Nr. 4) sowie anderer Altersgruppen,
  • deren Wohlfahrt (§52 AO Nr. 9) im Sinne einer angemessenen Lebensführung hinsichtlich menschlicher Grundbedürfnisse wie Kontakt, sozialer Zugehörigkeit und angemessener Wohnung,
  • die Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung (§52 AO Nr. 7) im Sinne demokratischen Lernens sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung zu Gemeinschaftlichem Wohnen und des Bildens von Nachbarschaften,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der o.g. gemeinnützigen Zwecke.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
  • Lobby- und Netzwerkarbeit sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Rheinland-Pfalz zugunsten von Gemeinschaftlichem Wohnen.
  • die Positionierung der LAG als Dachnetzwerk für die Aktiven, die Gemeinschaftliches Wohnen in Rheinland-Pfalz weiterbringen wollen durch die Gründung und das Leben in Wohnprojekten, durch Verbreitung von Know How über das Gründen von Wohnprojekten, über das Gründen von Netzwerkstrukturen, welche den Zusammenschluss von Menschen unter dem Thema „Gemeinschaftliches Wohnen“ ermöglichen.
  • die Organisation von Weiterbildungsangeboten und das Schaffen von Plattformen für Öffentlichkeitsarbeit, die allen Interessierten offen stehen.
  • Die LAG pflegt Kontakte in Politik, Kommunen, regionalem Umfeld und zu den bundesweiten Netzwerken für Gemeinschaftliches Wohnen, die im Ergebnis allen Interessierten zugute kommen.

 

§ 3      Erläuterungen zu Paragraph 2

Definition:
Gemeinschaftliches Wohnen ist „Mehr als Wohnen“.
Gemeinschaftliches Wohnen meint nicht die Alltagsnutzung einer Wohnung.
Gemeinschaftliches Wohnen meint
-      Bürgerbeteiligung und demokratische Kommunikationskultur
-      Stadtteilkultur und verbindliche Beziehungen
-      Nachbarschaft und Lebensqualität
-      Gemeinsam planen, gemeinsam entscheiden, gemeinsam handeln, gemeinsame Ziele verfolgen

„Gemeinschaftlich Wohnen“ ist die Idee, aus der das Produkt „Wohnprojekt“ entsteht.

Das Ergebnis ist ein Beziehungsnetzwerk, das im ersten Schritt Vorteile für den Einzelnen bietet, weil es unterstützenden Charakter hat. Aus der Verbindlichkeit entsteht lebendige Nachbarschaft. Viele Bewohner/-innen nehmen das als persönliche Lebensqualität wahr.

Im zweiten Schritt erzielen viele Wohnprojekte Vorteile für das Projekt als Ganzes. Das ist möglich, weil sich die Bewohnerschaft organisiert und Kommunikationswege angelegt hat. Es
gibt Gremien, in denen man sich beteiligen und an Entscheidungen mitwirken kann. So fängt
das Wohnprojekt an, sich nach innen und außen zu bewegen und zu gestalten.

Im dritten Schritt wachsen Wohnprojekte über sich hinaus und beginnen in die Nachbarschaft zu wirken. Sie erzeugen eine soziale Stadtteilkultur, an der sich auch Externe beteiligen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass aus Wohnprojekten komplexe Netzwerke entstehen,
die einen Stadtteil prägen und stabilisieren. Aus einer Keimzelle entsteht eine Lebensart,
es entstehen persönliche Beziehungen, bürgerschaftliches Engagement und komplexe Vernetzung. Die Netz­werke verweben sich mit den sozialen Netzen der Stadt und am Ende profitiert die Kommune als Ganzes in vielschichtiger Hinsicht.

Im ländlichen Raum gibt es häufig komplexe Problemlagen zwischen Leerstand, schlechter Versorgung und fehlendem Wohnraum für alte Menschen. Hier ist „Wohnen bleiben im Dorf“
das Thema. Die Kenntnis von Gemeinschaftlichem Wohnen aktiviert die dörflichen Netzwerke
und schafft neue Lösungsansätze.

Die LAG fördert das „Mehr als Wohnen“ in Form von sozialer Stadtteilkultur oder Kommu­nikationskultur in der Nachbarschaft und Regionalentwicklung im ländlichen Raum – ausgehend von einem umfassenden Verständnis des Neuen Wohnens als modern, energieeffizient, angemessen in den Kosten, sozial, vernetzt, komplex, nachhaltig, demokratisch und kommunikativ.

Erläuterungen zur Verwaltungsvorschrift
(OFD Ffm, RDVFG. V. 31.10.2007, S 0171 A-171-St 53)

Der Vereinszweck unterscheidet sich von dem in der Verwaltungsvorschrift vom 31.10.2007 erwähnten „generationenübergreifenden Wohnen“, das „Alter und Herkunft“ als Merkmal definiert.

Unser Augenmerk richtet sich auf Gemeinschaftliches Wohnen, bei dem das „Mehr als Wohnen“ durch gemeinsames Entscheiden und Handeln, durch Gemeinschaftsbildung sowie durch Beteiligungsprozesse erzeugt wird. Kurz: Es geht nicht um Alter und Herkunft, sondern um Kontakt und gegenseitige Unterstützung.

Deshalb empfiehlt die LAG den Wohnprojekten und Initiativen, ihre Gemeinschaft in einer Rechtsform zu verankern - unabhängig von ihrer Gesellschaftsform zur Organisation der Finanzen im Wohnprojekt.

Wenn das Gemeinschaftliche Wohnen darüber hinaus generationenübergreifend, integrativ und inklusiv angelegt ist, ergänzt dies die Gemeinschaft um stabilisierende Aspekte, die die Dauer­haftigkeit der Gemeinschaft stützen. Es entsteht Nachhaltigkeit. Insofern schließen wir genera­tionenübergreifendes Wohnen nicht aus, sondern begrüßen es als einen von mehreren Aspekten.

Erläuterungen zu Nr. 7 des § 52 AO – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

Die LAG betreibt Lobby- und Netzwerkarbeit sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Ein „Mehr als Wohnen“ bedeutet immer auch, dass es nicht genügt, die klassischen Verwaltungswege und Genehmigungsverfahren zu gehen. Um künftigen Initiativen den
Weg zu erleichtern, betreiben wir Kontakt- und Informationsarbeit, um das Verständnis für Gemeinschaftliches Wohnen bei Kommunen, Politik, Verwaltung und sozialen Trägern
ebenso wie in der Bevölkerung  zu vertiefen und ein Umdenken zu fördern.

Durch Veranstaltungen, Expertennetzwerke und Fachinformationen betreiben wir Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die bessere Rahmenbedingungen für das Entstehen Gemeinschaft­licher Wohnformen schafft. Dadurch sollen einzelne Initiativen, die ihr Wohnprojekt umsetzen, in der Komplexität ihrer Aufgaben entlastet werden.

Gleichzeitig vertreten wir die Position, dass Initiativen insbesondere dann eine Chance haben, ihr Projekt zu verwirklichen, wenn sie sich professionalisieren. Wir betreiben Bewusstseins­arbeit und „Volksbildung“, indem wir das Allgemeinwissen über Wohnprojekte verbessern und Kontakte ermöglichen.

Wir fördern den Grundgedanken der Demokratie und das Entstehen von Beteiligungsprozessen.

Initiativen für Gemeinschaftliches Wohnen müssen sich über ihre Ziele abstimmen, um eine Gemeinschaft zu werden. Sie durchlaufen basisdemokratische Prozesse, um neue Organi­sationen zu gründen. Auf Gemeindeebene entstehen daraus Beteiligungsprozesse, in denen die kommunale Verwaltung, Planer und Investoren einbezogen sein können.

Die LAG stellt Erfahrung und Wissen über demokratisches Handeln und Beteiligungsprozesse zur Verfügung.

Erläuterungen zu Nr.  25 des § 52 AO – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen gemeinnütziger Zwecke

Wir fördern bürgerschaftliches Engagement für ein „Mehr als Wohnen“.

Die LAG selbst ist ehrenamtlich tätig, sie betreibt Lobby-, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit. Sie setzt sich für mündige Bürger ein, die Lust haben, ihr Wohn- und Lebensumfeld zu gestalten, über den privaten Nutzen hinaus. Sie fördert das Entstehen sozial motivierter Organisationen, die die Lebensqualität auf der Basis lebendiger Nachbarschaft verbessern und sich an den regionalen Bedürfnissen entlang entwickeln.

Sie nimmt Stellung und positioniert sich zu aktuellen Fragen des demografischen Wandels im Hinblick auf Wohnen und Nachbarschaft in Rheinland-Pfalz.

Die Initiativen für gemeinschaftliches Wohnen sind ihrerseits ehrenamtlich tätig.

Erläuterungen zu Nr. 4 des § 52 AO – Förderung der Jugend- und Altenhilfe

Gemeinschaftliches Wohnen steht nach unserem Verständnis für alle Menschen offen, gleichwohl eignet es sich besonders für ältere Menschen, junge Familien oder Allein­erziehende und deren Kinder, Singles bzw. Alleinlebende oder Menschen mit Behinderung. Sie haben den meisten Bedarf an Kontakt und Unterstützung. Deshalb engagieren wir uns besonders für diese Zielgruppen.

Mit dem Älterwerden verkleinert sich der Aktionsradius und die Nachbarschaft gewinnt an Bedeutung. So ist es nicht verwunderlich, dass diejenigen Menschen, die sich zunächst für Gemeinschaftliches Wohnen interessieren, in ihrer Lebensmitte – nach der Familienphase – sind. Wenn die Kinder das Haus verlassen haben, ist der Bedarf nach Kontakt am größten. Gleichzeitig stellt sich nach der Berufs- und Karrierephase freie Zeit ein, die für das ehren­amtliche Engagement in einer Wohn- oder Nachbarschaftsinitiative genutzt werden kann.

Erläuterungen zu Nr. 9 des § 52 AO – Förderung der Wohlfahrt

Die von der LAG unterstützten Projektinitiativen fördern die  Wohlfahrt im ursprünglichen Wortsinne, indem das Wohlergehen von besonderen Personenkreisen wie alten Menschen, jungen Familien bzw. Alleinerziehenden und deren Kindern, und Alleinstehenden – besonders alleinstehenden alten Menschen – im Vordergrund steht, indem Grundbedürfnisse des Lebens erfüllt werden wie beispielsweise

-      das Bedürfnis nach sozialer Nähe und gegenseitiger Hilfeleistung,
-      das Bedürfnis nach sozialer Einbindung und Gebrauchtwerden,
-      das Bedürfnis nach modernem, geeignetem (z.B. barrierearm) Wohnraum
-      das Bedürfnis nach bezahlbarem Wohnraum.

Gemeinschaftliches Wohnen ist besonders geeignet, die Wohlfahrt und Lebensumstände zu fördern und darüber hinaus auch nachweislich das physische und psychische Gesundheitsbefinden zu verbessern, dazu gehören

-      das Bedürfnis nach Kontakt,
-      das Bedürfnis nach verbindlichen, sinn-stiftenden Beziehungen.

Zielgruppe der LAG sind

  • die Projektinitiativen, die unmittelbar Projekte Gemeinschaftlichen Wohnens („Wohnprojekte“) realisieren möchten.
  • die Kommunen im ländlichen Raum, die sich mit einer komplexen Problemlage auseinandersetzen müssen, deren Kernfrage häufig Leerstand oder Wohnen ist.
  • Interessierte Menschen, die den Gedanken des Gemeinschaftlichen Wohnens weitertragen oder leben.
  • Ältere Menschen, weil sie auf ein funktionierendes Wohnumfeld in besonderer Weise angewiesen sind. Im Falle der Pflege sollte ein leistungsfähiges Umfeld gute Versorgung wie auch tragfähige Beziehungen die Lebensqualität sichern und ein Verbleib im gewohnten Rahmen ermöglichen.
  • Dazu gehören Personenkreise wie ältere Menschen, Kinder und Familien, Menschen mit Behinderung, Alleinlebende und Alleinerziehende sowie deren Wohlfahrt.

 

§4      Verwirklichung des Vereinszwecks

Die LAG selbst gründet keine eigenen Wohnprojekte.

Die LAG ist Träger von Projekten der Öffentlichkeitsarbeit, die der Zielerreichung  dienen[1].

Die LAG betreibt Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Netzwerk- und Imagearbeit für Gemeinschaftliches Wohnen in Rheinland-Pfalz.

  • Dadurch entlastet die LAG die einzelnen Projektinitiativen, die durch die Komplexität ihrer Aufgabe häufig überfordert sind.
  • In der LAG engagieren sich Menschen mit verschiedensten Erfahrungen. Sie regen Fort­bildungsthemen an, die den Initiativen unmittelbar zugute kommen, indem sie wichtige Fach- und Erfahrungsinhalte vermitteln, die sonst nicht verfügbar wären.
  • Die LAG stellt Kontakte her, auf die die Projektinitiativen aufbauen können. Insgesamt entstehen Netzwerke, in denen sich Wohnprojekte-Wissen verbreitet.
  • Die LAG sorgt für ein positives Image von Gemeinschaftlichem Wohnen, indem sie Menschen versammelt, die Gemeinschaftliches Wohnen bereits leben und von dem Nutzen lebendig berichten können.
  • Die LAG sammelt regional und überregional Kontakte zu Fachexperten und bildet einen Expertenpool. Initiativen, die eine bestimmte Frage lösen müssen, können innerhalb des Netzwerks weiterverwiesen werden. So beugen wir dem Eindruck vor, jede Initiative müsse ihre Schwierigkeiten ganz alleine und aus eigener Kraft lösen.

 

Die LAG ist Katalysator dafür, dass mehr Projektinitiativen ihr Ziel „Gemeinsam Wohnen“ erreichen und die Vorteile lebendiger Nachbarschaft leben können, weil sie auf bessere Rahmenbedingungen in Rheinland-Pfalz zurückgreifen können. Langfristig führt dieser Weg dazu, dass der gesellschaftliche Nutzen von Wohnprojekten transparenter und seine Bedeutung für den demografischen Wandel sichtbar wird.

Die LAG steht für eine basisdemokratische Grundhaltung.

 

§5      Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§6      Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§7      Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§8      Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 9      Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen oder Organisationen[2] werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder Organisationen[2] werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell zu unterstützen über den Mitgliedsbeitrag hinaus, ohne sich dabei an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Sie haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags

Vorstand und Mitglieder können Persönlichkeiten, die im Sinne der Satzung das Gemein­schaft­liche Wohnen in Rheinland-Pfalz erheblich weitergebracht und die Möglichkeiten zur Gründung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten in hervorragender Weise verbessert haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag durch die Mitgliederversammlung benannt.

In der LAG stehen die Anliegen der Wohnprojekte im Vordergrund. Das wird durch die Zusammensetzung des Vorstands sichergestellt.

 

§10   Stimmrecht

Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung, ausgenommen Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.

Gruppenmitgliedschaften (Organisation/Verein) haben bis zu vier Stimmen bei bis zu vier Anwesenden in der Mitgliederversammlung.

Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht auf andere Mitglieder übertragen.

Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, sind bis zur Bezahlung nicht stimmberechtigt.

 

§11   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, ausgenommen Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung legt in einer Beitragsordnung die Höhe des Mindestbeitrages für die ordentlichen und fördernden Mitglieder fest.

Die Beiträge sind jährlich im Voraus unbar zu zahlen. Die Mitglieder erteilen dazu ein SEPA-Lastschriftmandat. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen oder eine andere Zahlungsweise ermöglichen.

 

§12   Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Mitteilung zum Jahresende, die schriftliche Mitteilung muss mit Poststempel bis zum 30. November vorliegen.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

§13   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt  mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per Post oder per Mail) mit Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Mitgliederversammlungen sind zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert oder der Vorstand dies für notwendig hält.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und sachgerecht eingeladen wurde, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist an alle Mitglieder zu versenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Der Vorstand bestimmt eine/n Moderator/in für die Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung).

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

Es können zwei Kassenprüfer/-innen bestimmt werden. Diese wählt die Mitgliederversammlung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern,
  • Verabschiedung der Beitragsordnung,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung des Vereins sowie über die Vereinsauflösung.

 

§14   Wahlverfahren zum Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Personen. Darunter müssen Personen sein, die in einem Wohnprojekt wohnen oder einer Initiative angehören, welche in einer Rechtsform organisiert ist. Bei der Aufstellung zur Wahl muss die Zugehörigkeit zu einem Wohnprojekt oder einer Initiative aktuell überprüft werden. So stellen wir sicher, dass in der LAG die Interessen der Wohnprojekte vertreten werden.

Werden weniger als neun Mitglieder in den Vorstand gewählt oder scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliedsversammlung  aus den Reihen der Mitglieder Beisitzer in entsprechender Zahl zu benennen.

Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (siehe Stimmrecht).

Das Wahlverfahren ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

Gewählt werden können nur natürliche Personen.

Das weitere Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

 Die LAG ist ein eingetragener Verein, d.h. die Vorstandswahlen sowie die Satzung und Änderungen der Satzung sind beim Registergericht eingetragen.

 

§15   Der Vorstand

Der Vorstand verteilt die weiteren Aufgaben, wie

  • Kassenwart/-in
  • Verwaltung der Mitgliedschaften
  • Schriftführer/-in

Es ist nicht erforderlich, dass alle Aufgaben vom Vorstand geleistet werden, auch Mitglieder können Aufgaben übernehmen.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Vorstandsmitglieder amtieren für zwei Jahre. Sie können mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung bereits vorher abgesetzt und neu gewählt werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Abstimmung von Beschlüssen im Vorstand erfolgt mit einer Stimme pro Person. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist er beschlussfähig.

Die inhaltliche Außenvertretung (Repräsentation in der Öffentlichkeit) erfolgt durch die Vorstands­mitglieder. Die Vorstandsmitglieder haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund aus dem Amt bzw. der Mitgliedschaft entlassen werden. Ein wichtiger Grund ist unter anderem, wenn sie gegen diese Satzung handeln. Die Entscheidung trifft in erster Instanz der Vorstand, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt,
es ist vor der Abstimmung anzuhören.

Hauptamtliche Mitarbeiter/innen der LAG können nicht dem Vorstand angehören. Vergütungen aufgrund von projektbezogenen Tätigkeiten sind davon ausgenommen,
sie fallen nicht unter diese Regel.

 

§16   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise festgelegt wird.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung der Mitgliedschaften,
  • Führen der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens,
  • Buchführung und Rechenschaftslegung.

 

 §17   Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen und Mitglieder bestimmen. Aufgabe des Beirats
ist die fachliche Beratung der Vorstandsmitglieder in Expertenfragen. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats als Gäste zu den Vorstandssitzungen oder der Mitgliederversammlung einladen.

Ein Mitglied des Beirates ist nicht stimmberechtigt, wenn es keine Mitgliedschaft besitzt.

 

§18   Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Formale Satzungsänderungen, die von den Gerichten, Aufsichtsbehörden oder Finanzämtern verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht (Abt. Vereinsregister) zu Kenntnis gegeben und dort eingetragen.

Sonstige Vorschläge zu Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mit
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Über die Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemein­nützige Zwecke aus dem Themenfeld des Gemeinschaftlichen Wohnens in Rheinland-Pfalz verfolgt und das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet.

[1]    wie beispielsweise die Konzeption und Realisierung der Wanderausstellung „Wohnprojekte in Rheinland-Pfalz“

[2]    Zu „Organisationen“ zählen wir juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, BGB-Gesellschaften, eingetragene und nicht eingetragene Vereine, selbständige Körperschaften, kurz: alle Mitgliedschaften, die sich nicht auf natürliche Person beziehen.